Berechnung Ihres finanziellen Beitrags für die Betreuung Ihrer Kinder

  • Der Beitrag gilt für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Hortkinder
  • Bremer Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr sind bis zur Einschulung beitragsfrei.
Zusätzliche Erklärungen
Im Ortsgesetz ist festgelegt, dass
  • das Familieneinkommen,
  • die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder,
  • die tägliche Betreuungsdauer in der Tageseinrichtung des Kindes, für das der Beitrag berechnet wird,
  • die Anzahl der Geschwisterkinder, die gleichzeitig ein Kindertagesförderungsangebot nutzen,
die entscheidenden Merkmale sind, die die Höhe des Beitrages bestimmen.

Weiter ist im Ortsgesetz festgelegt, dass der Elternbeitrag ein Jahresbeitrag ist, der in 12 monatlich zu zahlenden Raten zu begleichen ist. Das Ortsgesetz gilt unmittelbar für Einrichtungen des städtischen Eigenbetriebs KiTa Bremen, wird aber auch von Trägern der freien Wohlfahrtspflege sowie von kirchlichen Trägern angewendet.
Für die Kindertagespflege werden die Elternbeiträge analog berechnet und festgesetzt. Hierbei ist die umgerechnete Wochenstundenzahl ebenso maßgeblich wie bei der Ermittlung einer Gesamtbetreuungszeit, wenn mehrere Kindertagesförderungsangebote kombiniert werden.
Betreuungszeiten in der Schule werden nicht berücksichtigt; dies gilt auch für die Geschwisterermäßigung.

Alle Angaben zu Einkünften etc. werden als Jahreswerte in Euro berücksichtigt, inkl. evtl. vereinzelt anfallender Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder anderer Gratifikationen und Provisionen.
Maßgeblich ist das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des beitragspflichtigen Kindergartenjahres (der Nachweis erfolgt in der Regel durch den Einkommenssteuerbescheid).
Haben sich die Lebens- und Einkommensverhältnisse zwischenzeitlich so wesentlich geändert, dass eine andere Einkommensstufe erreicht würde, wird der Beitrag auf Grundlage aktuellerer Einkommensbelege berechnet (letztes Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate).

Mit Ausnahme einkommensmindernder Werbungskosten werden nur positive Einkünfte berücksichtigt.
Das Kindergeld zählt ab dem 1.8.2017 nicht mehr zum Einkommen.

Bitte füllen Sie das Formular komplett aus, um die Berechnung durchzuführen.
Auf diese Weise hervorgehobene Textstellen enthalten weitere Kurzinformationen, die angezeigt werden, wenn Sie die Maus über die Textstelle bewegen und dort kurz verharren lassen.

Hinweise:

Soweit das gewählte Kindertagesförderungsangebot Mittagessen beinhaltet, beträgt der zusätzliche Verpflegungsbeitrag hierfür 35 Euro pro Monat.
  • Betreuungsangebote mit einem Stundenumfang von mehr als 5 Stunden werden nur in Verbindung mit einer Mittagsverpflegung angeboten.
  • Betreuungsangebote mit 5 Stunden können mit oder ohne Mittagsverpflegung gebucht werden.
  • Betreuungsangebote mit weniger als 5 Stunden beinhalten grundsätzlich keine Mittagsverpflegung.
Der Beitrag für das Mittagessen kann durch Vorlage einer Bescheinigung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) reduziert werden.
Wer in wirtschaftliche Notlage geraten ist und den monatlichen Beitrag nicht begleichen kann, hat die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde (Senatorin für Kinder und Bildung, Elternbeitragstelle) einen sogenannten Härtefallantrag auf teilweisen oder kompletten Erlass des Beitrages zu stellen, wenn nur so die zum Wohle des Kindes dringend erforderliche Förderung gewährleistet werden kann.
In Einrichtungen von Elternvereinen, von betriebsnahen und von privat-gewerblichen Trägern wird die Höhe der Beiträge selbst festgelegt. Es handelt sich hierbei meistens um einen Festbeitrag. Reichen hierfür die wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht aus, kann ein Antrag auf Beitragszuschuss bzw. –übernahme bei der Elternbeitragstelle gestellt werden.

Ⅰ. Angaben zum Haushaltseinkommen
Steuerpflichtige Einkünfte (Brutto, vor Abzug der Steuern) 1. Person: 2. Person:
Jahres-Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
  ↳ Abzüglich Werbungskosten für vorstehende Einkünfte:
Zuzüglich weiterer Jahres-Bruttoeinkünfte:
  ↳ Abzüglich Werbungskosten (lt. Steuerbescheid bei Kapitalvermögen):
Weitere, nicht steuerpflichtige Jahreseinkünfte 1. Person: 2. Person:
Jahressumme Unterhaltsleistungen (inkl. Geschwister):
Jahressumme Arbeitslosengeld I/II:
Jahressumme Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt:
Jahressumme Renten (BFA, LVA):
Jahressumme Wohngeld:
Jahressumme Ausbildungsförderung, BAföG:
Jahressumme Elterngeld und ElterngeldPlus:
  ↳ Auszahlungsmonate Elterngeld:
  ↳ Auszahlungsmonate ElterngeldPlus:
Jahressumme Unterhaltsvorschuss (inkl. Geschwister):
Jahressumme Sonstiges (z. B. Kinderzuschlag, ger. Beschäftigung, Ausbildungsvergütung Geschwister):
Ⅱ. Angaben zur Familiensituation
Einschließlich dem Kind leben Person(en) in gleicher Einkommensgemeinschaft.
Wenn dieses Kind aufgenommen wird, ist es das in unserer Einkommensgemeinschaft, das einen Kindergarten, einen Hort oder eine vergleichbare Tageseinrichtung (gemäß §§ 22 ff. SGB Ⅷ; § 2 BremKTG) für Kinder besucht.
(Zählfolge: ältestes Kind = 1)
Das Kind lebt bei .
Ⅲ. Angaben zur Betreuung
Wir wünschen für das Kind eine Betreuung von .
Ⅳ. Errechnung des Beitrags für die Betreuung
Jahreshaushaltseinkommen:
Beitragsstufe:
Monatlicher Regelsatz:
Ihr monatlicher Betreuungsbeitrag*:
Die Berechnung erfolgte gem. Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom 20.12.2016.
Alle Angaben sind ohne Gewähr und unterliegen der Prüfung durch die Stadt Bremen.
Beitragsrechner 2017 Version 0.6a